Schwingklub Mels

Statuten

Statuten Schwingklub Mels

gegründet 1937

1. Name, Sitz und Zweck des Schwingklubs

Artikel 1
Der Schwingklub Mels ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 und folgende des Zivilgesetzbuches.

Sitz des Schwingklubs ist die Politische Gemeinde Mels.

Der Schwingklub Mels macht es sich zur Pflicht, unser althergebrachtes Nationalspiel, das Schwingen, zu fördern. Die Pflege aufrichtiger Kameradschaft sowie echt vaterländische Gesinnung sollen grundlegende Merkmale dieser Bestrebung sein.

Der Schwingklub Mels ist Mitglied des Rheintal-Oberländischen Schwingerverbandes und durch diesen des St.Galler Kantonalen Schwingerverbandes, des Nordostschweizerischen Schwingerverbandes und des Eidgenössischen Schwingerverbandes.

Der Schwingklub Mels ist politisch und konfessionell neutral.

2. Bestand und Mitgliedschaft

Artikel 2
Der Schwingklub Mels besteht aus:
a) Aktivschwingern
b) Jungschwingern
c) Ehrenmitgliedern
d) Freimitgliedern
e) Vorstandsmitgliedern
f) Kampfrichtern / Funktionären
g) Gönnern

Artikel 3
In den Klub kann jede unbescholtene Person aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Jedes Mitglied hat den Statuten des Schwingklubs Mels und den Anordnungen des Vorstandes nachzukommen und diese zu beachten.

Artikel 4
Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Kampfrichter / Funktionäre, Gönner sowie Aktivschwinger haben im Klub sowohl beratende wie auch entscheidende Stimme.

Artikel 5
Die Aktivschwinger verpflichten sich, an den regelmässigen Trainings teilzunehmen. Sie sind bei der Hilfskasse des Eidgenössischen Schwingerverbandes zu versichern.

Artikel 6
Jungschwinger sind aktive Jugendliche bis und mit 15. Altersjahr. Danach werden sie anlässlich der Hauptversammlung, auf Antrag des Vorstandes, zu den Aktivschwingern aufgenommen. Sie sind bei der Hilfskasse des Eidgenössischen Schwingerverbandes zu versichern.

Artikel 7
Zum Ehren- oder Freimitglied kann durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden, wer sich für den Klub im Besonderen und für das Schwingen im Allgemeinen grosse Verdienste erworben hat. Eine Ernennung kann nur durch die Hauptversammlung erfolgen.

Artikel 8
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Nichtbezahlung des Gönnerbeitrages
d) durch Ausschluss

Artikel 9
Der Austritt aus dem Schwingklub Mels erfolgt in der Regel auf Ende des Kalenderjahres. Die schriftliche Austrittserklärung ist bis 5 Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand des Schwingklubs Mels zu unterbreiten. Austretende haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie schulden jedoch die Beiträge ihrer Mitgliedschaft.

3. Organisation und Verwaltung

Artikel 10
Die Organe des Schwingklubs Mels sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

a) Hauptversammlung

Artikel 11
Oberstes Organ des Schwingklubs Mels ist die Hauptversammlung. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich in der Regel im Januar oder Februar statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor der Versammlung einberufen. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

Artikel 12
Zur ausserordentlichen Hauptversammlung muss der Vorstand einberufen, wenn es der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss für notwendig erachtet, auf Verlangen der Mehrheit der Ehren- und Freimitglieder oder wenn 20% der Mitglieder dies erfordern. Ein solches Gesuch ist schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten.

Artikel 13
Alle Mitglieder des Schwingklubs Mels, ausgenommen Jungschwinger, sind stimmberechtigt.

Artikel 14
Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
1. Begrüssung
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Appell
4. Protokoll der letzten Hauptversammlung
5. Jahresberichte
a) Präsident
b) Technischer Leiter
c) Technischer Leiter Jungschwingen
6. Kassa- und Revisorenbericht
a) Kassabericht ordentliche Jahresrechnung
b) Revisorenbericht ordentliche Jahresrechnung
7. Wahlen
a) Präsident
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
8. Mutationen
9. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
10. Ernennungen / Ehrungen
11. Verschiedenes / Mitteilungen
12. Allgemeine Umfrage

Artikel 15
Anträge müssen bis fünf Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

Artikel 16
Auf nicht traktandierte Anträge kann an der Hauptversammlung nur eingetreten werden, wenn sich Zweidrittel der beim Appell anwesenden Stimmberechtigten dafür entscheiden.

Artikel 17
An den Vorstand die Ehren- und Freimitglieder, Kampfrichter / Funktionäre und Aktivschwinger. An die Hauptversammlung die Stimmberechtigten.

Artikel 18
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel durch offenes Handmehr.

Eine geheime Wahl oder Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn diese von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.

Statutenrevisionen, Wiedererwägungsanträge und Ausschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der gemäss Appell anwesenden Stimmberechtigten.

b) Vorstand

Artikel 19
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er gliedert sich in folgende Chargen:
a) Präsident
b) Technischer Leiter
c)Technischer Leiter Jungschwingen
d) Kassier
e) Aktuar

Artikel 20
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Der Präsident wird durch die Versammlung gewählt.

Artikel 21
Der Vorstand vertritt den Schwingklub Mels nach aussen.

Artikel 22
Der Präsident führt zusammen mit dem Aktuar die rechtsverbindliche Unterschrift. Im Verhinderungsfalle tritt der Vizepräsident an Stelle des Präsidenten und ein Vorstandsmitglied an Stelle des Aktuars.

Artikel 23
Dem Vorstand fallen folgende Aufgaben zu:
a) Erledigung der laufenden Geschäfte
b) Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung
c) Vorlage der Jahresberichte und Jahresrechnungen
d) Verwaltung des Klubvermögens
e) Vorbereitung der Geschäfte, die von der Hauptversammlung zu erledigen sind
f) Erstellung des Protokolls der Hauptversammlung und der Sitzungen des Vorstandes
g) Organisation von Schwingfesten
h) Führung der Mitgliederbestände

Artikel 24
Dem Vorstand stehen weiter die Erledigung aller Geschäfte zu, die nicht ausdrücklich der Kompetenz anderer Organe vorbehalten sind.

Artikel 25
Der Vorstand tritt zusammen, so oft es der Präsident für nötig erachtet oder auf Verlangen der Mehrzahl seiner Mitglieder. Zur gültigen Beschlussfassung bedarf es der Mehrzahl der Mitglieder und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

c) Rechnungsrevisoren

Artikel 26
Die Revisoren werden von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar.

Artikel 27
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Diesen steht die Prüfung der Jahresrechnung und allfälliger Schwingfeste auf ihre materielle und formelle Richtigkeit sowie die Kontrolle über das vorhandene Vermögen zu.

Über die Prüfung ist zuhanden der Hauptversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

4. Finanzielles

Artikel 28
Das Kassawesen umfasst:
a) die ordentliche Kasse
b) Abrechnung der Schwingfeste
c) allfällige Spezialfonds

Artikel 29
Die Einnahmen des Schwingklubs bestehen aus:
a) den Jahresbeiträgen der Gönner
b) den Erträgen aus Klubveranstaltungen
c) den Zinsen, Vergabungen, Zuwendungen und Legaten
d) Freiwilligen Spenden

Artikel 30
Die Ausgaben des Schwingklubs bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen an den Rheintal-Oberländischen Schwingerverband
b) Auslagen für die Verwaltung und Anschaffungen
c) Kosten für Miete und Unterhalt des Schwingkellers
d) Auslagen für Klubanlässe
e) Auslagen der Hauptversammlung
f) Übrige Ausgaben

Artikel 31
Der Vorstand kann über Ausgaben bis zum Betrag von max. SFr. 3’000.00 selbst entscheiden. Grössere Kredite sind durch die Hauptversammlung zu bewilligen.

Artikel 32
Für die finanziellen Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Der Kassier haftet persönlich für getreue und gewissenhafte Führung und Verwaltung der Klubkasse.

5. Vereinsveranstaltungen / Tätigkeitsprogramm

Artikel 33
Auf Beschluss der Hauptversammlung kann der Klub folgende Anlässe durchführen:
a) Schwingfeste
b) Anderweitige gesellschaftliche Anlässe

Artikel 34
Der Vorstand kann zur Durchführung der Anlässe weitere Personen beiziehen oder Komitees bilden.

Artikel 35
Bei der Durchführung von Schwingfesten gelten die Regelungen der übergeordneten Verbände.

Artikel 36
Der Vorstand hat darüber zu wachen und dahin zu wirken, dass der ursprüngliche, bodenständige Geist und die Eigenart der Anlässe erhalten bleiben.

6. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 37
Der Vorstand hat bei allen Beschlüssen den Statuten des Schwingklubs Mels und den übergeordneten Verbänden Rechnung zu tragen.

Artikel 38
Mitglieder, welche die Statuten verletzten oder sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweisen, können in ihren Rechten befristet eingestellt oder aus dem Schwingklub ausgeschlossen werden.

Artikel 39
Sperrung von der Teilnahme an Anlässen (Schwingfesten, Delegiertenversammlungen usw.) als Schwinger, Kampfrichter / Funktionär oder Delegierter.

Artikel 40
Diese Massnahmen können vom Vorstand gegen Einzelmitglieder, von der Hauptversammlung gegen Ehren- und Freimitglieder verfügt werden.
Beim Vorstand müssen mindestens zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder und bei der Hauptversammlung mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten zustimmen.

Artikel 41
Gegen diese Massnahme kann, soweit sie vom Vorstand ausgesprochen wurden innert 60 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Verfügung an den Vorstand zuhanden der Hauptversammlung des Schwingklubs, soweit sie von der Versammlung verhängt worden sind, an den Vorstand des Rheintal-Oberländischen Schwingerverband zuhanden der Hauptversammlung rekurriert werden. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Den endgültigen Entscheid fällt die Rekursinstanz.

7. Schlussbestimmungen

Artikel 42
Die Teil- oder Totalrevision dieser Statuten kann an jeder ordnungsgemäss einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden, sofern diesbezügliche Anträge fristgerecht eingereicht worden sind und zwei Drittel der Stimmenden hierfür entscheiden.

Artikel 43
Eine Auflösung des Schwingklubs Mels kann nur auf einstimmigen Antrag des Vorstandes von einer hierfür allein zuständigen Hauptversammlung durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

Sollte sich der Schwingklub Mels auflösen, so ist sein Gesamtvermögen dem Rheintal-Oberländischen Schwingerverband zur Aufbewahrung zu übergeben mit der Bedingung, dass bei einer Neugründung eines Schwingklubs mit gleichem Ziel und Zweck, der das bisherige Klubgebiet umfasst, dasselbe wieder zurückerstattet wird.

Artikel 44
Diese Statuten sind von der Hauptversammlung vom 10. Januar 2014 in Mels genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

Gleichzeitig werden alle damit nicht übereinstimmenden Protokollbeschlüsse aufgehoben.

Für den Vorstand des Schwingklub Mels:

Mels, 10. Januar 2014

Der Präsident:                            Der Aktuar:
Markus Müller                            Reto Bleiker

Genehmigt durch den Vorstand des Rheintal-Oberländischen Schwingerverbandes:

Trübbach, 18. März 2014

Der Präsident:                            Der Aktuar:
Wendelin Gantner                    Reto Bleiker